AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Unternehmensnummer 0417.907.771)

Artikel 1 : Anwendbarkeit

1.1. Allein die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich und nicht die allgemeinen Vertragsbedingungen unseres Vertragspartners.
1.2. Die Vertragssonderbedingungen auf der Vorderseite gelten vorrangig im Vergleich zu den gegenwärtigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Die eventuelle Nichtigkeit der einen oder anderen Klausel der gegenwärtigen allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert nichts an der Gültigkeit der restlichen Vertragsklauseln.

Artikel 2 : Vertragsabschluss

Der Vertrag ist rechtsgültig abgeschlossen bei Unterschrift der Auftragsbestätigung und/oder auf jeden Fall bei Beginn der Arbeiten nach Übermittlung des unwidersprochen gebliebenen Kostenvoranschlags.

Artikel 3 : Preisangebote

3.1.
Unsere Preisangebote gelten im Prinzip für eine Dauer von 1 Monat.
3.2.
Die Preise sind auf jeden Fall revidierbar bei Erhöhung der Rohstoffpreise um mehr als 5%.
3.3.
Die Revision wird nach folgender Formel berechnet:
p = P x (0,40 x (s/S) + 0,40 x (i2021/I2021) + 0,20)
p = revidierter Preis; P = ursprüngliche Preis; s = Bruttodurchschnittslohn Bausektor zurzeit der Ausführung; S = Bruttodurchschnittslohn Bausektor zurzeit des Angebotes; i2021 = Baumaterialpreisindex zurzeit der Ausführung; I2021 = Baumaterialpreisindex zurzeit des Angebotes
3.4.
Die Preisangebote werden, Mehrwertsteuer einschließlich, erstellt. Im Falle der Erhöhung der Mehrwertsteuersatzes geht dies zu Lasten des Vertragspartners.

Artikel 4 : Verpflichtungen des Unternehmers

4.1. Lieferfristen / Leistungsfristen
Die Fristen sind prinzipiell in Arbeitstagen definiert. Unter Arbeitstage versteht man die normalen Arbeitstage, außer die Samstage, Sonntage, gesetzlichen Feiertage, den Jahresurlaub im Bausektor, sowie alle Ausfalltage , die insbesondere schlechtwetterbedingt im Bausektor vorgesehen sind unter Verweis auf die Angaben des „Institut Royal de Météorologie“ (Tage während derer die Arbeitsausübung während mindestens 4 Stunden unmöglich ist).
Die Liefer- und Leistungsfristen sind zudem so oder so in Fällen der höheren Gewalt ausgesetzt. Hierunter fallen insbesondere Ausfälle, die unfallbedingt sind, insbesondere im Falle von schwerwiegenden Unfällen, Naturkatastrophen, Streiks, Terroranschlägen, etc… Auch längere außergewöhnliche Schlechtwetterperioden müssen als Fälle höherer Gewalt angesehen werden.
Die Aussetzung der Liefer- und Leistungsfristen wegen höherer Gewalt zählen auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Liefer- und Leistungsfristen in Kalendertagen hat festlegen wollen.
4.2. Haftungsausschlüsse
Der Unternehmer haftet nicht für offensichtliche Mängel, die außerhalb der weiter unten angeführten Frist seitens des Kunden angegeben würden, oder für Mängel, welche nicht rechtzeitig im Sinne einer Schadensminderungspflicht seitens des Kunden angezeigt werden.
Ebenso haftet der Unternehmer nicht für Schäden, die an seinen Gewerken auch während der Bauphase verursacht werden, für den Fall, dass der Bauherr selber zeitgleich mit dem Unternehmer auf der Baustelle arbeitet oder Drittunternehmer auf die Baustelle lässt.

Artikel 5 : Unvorhergesehene Umstände

Unser Angebot berücksichtigt die am 10. Tag vor dem Datum des Angebots bekannten herrschenden Umstände und in Kraft befindlichen Maßnahmen.
5.1. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Umstände und Maßnahmen eintreten, die unvorhersehbar waren oder höhere Gewalt darstellen und die Vertragsbedingungen beeinflussen, haben beide Parteien die Möglichkeit, eine Änderung dieser Bedingungen zu verlangen (wie z. B. Fristverlängerung und/oder Beteiligung an Mehrkosten).
5.2. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei diese Umstände und Maßnahmen so schnell wie möglich schriftlich mitzuteilen (z. B. mit eingeschriebenem Brief, per E-Mail, Baubericht, Arbeitsprotokoll, SMS, WhatsApp-Nachricht etc.). Sie verpflichten sich, die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen und innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.
5.3. Falls die oben genannten Umstände und Maßnahmen zusätzlich zu Absatz 5.1. dieses Artikels eine Unterbrechung der Arbeiten zur Folge haben, wird die Ausführungsfrist für die Dauer der Unterbrechung zuzüglich der für die Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlichen Zeit ausgesetzt.

Artikel 6 : Verpflichtungen des Kunden

6.1.Zahlung der Rechnungen
Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt.
Alle Rechnungen sind binnen 15 Tagen zahlbar.
Der Unternehmer behält sich das Recht vor unmittelbar nach Vertragsabschluss, eine Akontozahlung in Höhe von 20% des Bestellwertes zu verlangen, 30% bei Lieferung der Baumaterialien und den Rest spätestens bei Fertigstellung der verschiedenen Gewerke.
6.2. Annahme der Ware
Die Ware gilt durch den Kunden als angenommen, wenn er nicht unmittelbar bei Einbau seine Vorbehalte geltend macht betreffend einer Beschädigung, eines Verlustes oder eine Nichtkonformität der gelieferten Ware.
Auf jeden Fall muss der Kunde diese Mängel und Vorbehalte spätestens binnen 5 Werktagen ab Lieferung / Einbau schriftlich per Einschreiben geltend machen.
6.3. Der Einzug des Kunden oder seines Mieters kommt einer provisorischen Abnahme des Bauvorhabens gleich. Bei provisorischer Abnahme gehen die Gefahren und Risiken des Baus auf den Kunden über. Die provisorische Abnahme gilt als bedingungslose Akzeptierung des Bauvorhabens durch den Kunden – es sei denn Mängel und Unfertigkeiten wurden zuvor schriftlich festgehalten.
Ab der provisorischen Abnahme läuft die gesetzliche 10 Jahresgarantie.
6.4. Der Unternehmer ist berechtigt Mehrarbeiten in Rechnung zu stellen, sollte es zu Beschädigungen oder Leistungsverzügen aufgrund der Intervention von Drittparteien während der Bauphase des Unternehmers kommen.
6.5. Der Kunde hat selber Sorge zu tragen für die Bezeichnung und Finanzierung eines Baukoordinators, ab dem Moment wo mehrere Bauunternehmer und Handwerker auf seiner Baustelle arbeiten.
Der Kunde übernimmt auch alleine sämtliche Kosten der Sicherheitstechnik und Baukoordination, insofern diese nicht spezifisch nur die Arbeiten des Unternehmens.

Artikel 7 : Zahlungsverzug

7.1. Zinsen
Im Falle der Nichtzahlung der Rechnungen bei Fälligkeit kann der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 8,5% jährlich fordern.
7.2. Strafklausel
Im Falle der Nichtzahlung der Rechnungen bei Fälligkeit, kann der Unternehmer nach Inverzugsetzung per Einschreiben im Falle der Nichtzahlung innerhalb von 8 Tagen ebenfalls eine pauschale Vergütung verlangen für seine Verwaltungs- und Eintreibungskosten entsprechend 10% des noch nicht gezahlten Rechnungsbetrages.
7.3. Zusätzliche Garantien
Wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden sich verschlechtert, kann der Unternehmer selbst nach teilweiser Erfüllung des Vertrages vom Kunden zusätzliche Garantien verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Unternehmer den Vertrag annullieren oder aufheben.
7.4. Leistungseinstellung
Bei Nichtzahlung von nur einer Rechnung oder eines Teils dieser Rechnung steht dem Unternehmer das Recht zu, weitere Leistungen sofort einzustellen und zwar bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrages.

Artikel 8 : Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Unternehmers bis zur integralen Zahlung des Kaufpreises und dies ungeachtet des Einbaus, bzw. der Montage in oder an der Immobilie des Kunden.

Artikel 9 : Fehlerhafter Vertragsbruch – Vertragsbruchsentschädigung

Im Falle der Nichtzahlung der Rechnung(en) bei Fälligkeit und in jedwedem anderen Fall der Säumigkeit des Kunden hat der Unternehmer das Recht den Vertragsbruch zu Lasten des Kunden mittels Einschreiben geltend zu machen.
Der Kunde, welcher den Vertrag fehlerhaft bricht, schuldet eine pauschale Vergütung entsprechend 35% des noch nicht vergüteten Vertragswertes an den Unternehmer. Diese Entschädigung ist nicht kumulierbar mit der Strafklausel gemäß Artikel 7.2.
Wenn der Unternehmer den Vertrag fehlerhaft bricht, schuldet er die gleiche Vergütung dem Kunden.

Artikel 10 : Im Streitfall

Gegenwärtiger Vertrag ist dem belgischen Recht unterworfen.
Die Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen sind ausschließlich zuständig.

Artikel 11 : Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt unsere Charta zum Schutz der persönlichen Daten (verfügbar auf unserer Webseite https://conventsag.be/datenschutz/) zur Kenntnis und erklärt sich mit dieser einverstanden.